Antrag-Nr #24
28.11.2012
Gesundheit
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Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen

Der Festlegung von Durchführungs- und Strafbestimmungen zur EG-Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung dient eine Regierungsvorlage, die nun dem Nationalrat zugeleitet wurde.
Die angeführte Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist unmittelbar anwendbar. Gleichzeitig soll durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf auch eine Basis geschaffen werden, damit für eventuell in Zukunft zu erwartende unmittelbar anwendbare Rechtsakte der EU auf dem Gebiet des Tierschutzes Durchführungs- und Strafbestimmungen geregelt werden können, heißt es im Vorblatt.
Voting Laufzeit:  -  29.Dez 2012
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ENTH
 
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1 Kommentar:
da0815 schrieb am 29.11.2012 14:57 Uhr
indem er einem Tier entgegen § 5 TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere
Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu
7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

Sollte als Straftat gesehen werden und in schweren Fällen mit Freiheitsentzug bestraft werden!!